Grundsätze

Grundsätze der Leistungsbewertung der Berufsbildenden Schulen Walsrode

Beschluss der Gesamtkonferenz vom 15.12.2020

Leistungsermittlung

  • Die Leistungen der Schüler*innen werden auf der Basis von Leistungsnachweisen nachvollziehbar bewertet. 
  • Leistungsnachweise überprüfen den im schulischen Curriculum beschriebenen Kompetenzerwerb.
  • Beschlüsse zur Leistungsbewertung gewährleisten die Vergleichbarkeit der Leistungen der Schüler*innen.
  • Im Rahmen der Leistungsbewertung sind Leistungen nicht nur im Bereich der Fachkompetenz, sondern auch in anderen Kompetenzbereichen zu berücksichtigen.
  • Die Notengebung in den Zeugnissen berücksichtigt als pädagogische Einzelfallbeurteilung rechnerisch ermittelte Noten und den individuellen Lernfortschritt.
  • Schulhalbjahreszeugnisse berücksichtigen die Leistungen eines Schulhalbjahres, Schuljahreszeugnisse die des gesamten Schuljahres.
  • Die Noten im berufsbezogenen und im berufsübergreifenden Lernbereich ergeben sich aus den ihnen zugeordneten Fächern, Lernfeldern, Lerngebieten, Qualifizierungsbausteinen oder Modulen. 
  • Nachweislich unverschuldet versäumte Leistungsnachweise werden nachgeholt.
  • Wird gegen Regeln bei der Leistungserbringung verstoßen, kann der Leistungsnachweis mit der Note ungenügend (0%) bewertet werden.

Arbeits- und Sozialverhalten

  • Das Arbeits- und Sozialverhalten der Schüler*innen wird nach schulweit einheitlichen Standards beurteilt.

Transparenz

  • Zu Beginn des Schuljahres und Schulhalbjahres werden die Schüler*innen in allen Fächern, Lernfeldern, Lerngebieten, Qualifizierungsbausteinen oder Modulen durch die jeweilige Fachlehrkraft über zu erbringende Leistungen und die Gewichtung einzelner Leistungsbestandteile bei der Notengebung informiert.
  • Die Schüler*innen werden über die Möglichkeit in Kenntnis gesetzt, dass einzelne Fächer, Lernfelder, Lerngebiete, Qualifizierungsbausteine oder Module ggf. nur in einem Halbjahr unterrichtet und die entsprechenden Noten in das Schuljahreszeugnis bzw. das Abschlusszeugnis übernommen werden.
  • Schriftliche Leistungsnachweise werden angekündigt.
  • Die Schüler*innen werden regelmäßig über ihren jeweiligen Leistungsstand informiert. 

Rechtsgrundlagen und Beschlüsse

  • Nach § 34, Abs.2 NSchG werden die Grundsätze der Leistungsbewertung durch die Gesamtkonferenz beschlossen.
  • Die Bildungsgang- und Fachgruppen konkretisieren gemäß § 35a, Abs.2 NSchG und § 22 BbS-VO die Grundsätze der Leistungsbewertung.
  • Die Klassenkonferenz setzt die auf dem Zeugnis ausgewiesenen Noten gemäß §35, Abs.2, Satz 2 NSchG fest.

Grundsätze für Klassenarbeiten und Klausuren der Berufsbildenden Schulen Walsrode

Beschluss der Gesamtkonferenz vom 22.06.2021

Klassenarbeiten und Klausuren bilden einen Teil der Leistungsermittlung und Kompetenzüberprüfung ab. 

Klassenarbeiten und Klausuren überprüfen im schulischen Curriculum beschriebene Kompetenzen.

Organisation

  • Zu Beginn des Schuljahres werden die Schüler*innen über die Grundsätze und Bedeutung von Klassenarbeiten und Klausuren als schriftliche Leistungsnachweise informiert.
  • Klassenarbeiten und Klausuren sind Bestandteile der Jahresarbeitsplanung und werden rechtzeitig angekündigt.
  • Das Klassenteam koordiniert die zeitliche Planung der Termine für Klassenarbeiten und Klausuren, um eine kurzfristige Häufung zu vermeiden.
  • Die Terminierung der Klassenarbeiten und Klausuren ist so vorzunehmen, dass eine Nachholung der Klassenarbeit oder Klausur vor Zeugnisterminen noch möglich ist. 

Durchführung

  • Handschriftlich angefertigte Klassenarbeiten und Klausuren werden mit dokumentenechten Schreibmitteln verfasst.
  • Korrekturen von Schüler*innen werden durch Streichung der zu ersetzenden Passagen vorgenommen.
  • Die Schüler*innen dürfen Duden und Fremdwörterbücher in Klassenarbeiten und Klausuren verwenden. Fachspezifische Hilfsmittel können zugelassen werden.

Leistungsbewertung

  • Die in Klassenarbeiten und Klausuren erbrachten schriftlichen Leistungen werden entsprechend festgesetzter Kriterien nachvollziehbar bewertet.
  • Bei schriftlichen Leistungen werden Gutachten oder entsprechend ausführliche Randnotizen gesetzt. 
  • Die Rechtschreibung und Grammatik sind entsprechend festgelegten Kriterien zu bewerten.

Rückgabe

  • Die Schüler*innen erhalten Rückmeldungen zur Qualität ihrer Leistungen und Hinweise zu Optimierungen und Möglichkeiten der Weiterentwicklung. 
  • Die Korrektur und Rückgabe von Klassenarbeiten und Klausuren erfolgt zeitnah und sollte einen Zeitraum von drei Wochen nicht überschreiten.  
  • Bei der Rückgabe von Klassenarbeiten und Klausuren sind Lösungen zu den gestellten Aufgaben darzustellen oder mit den Schüler*innen zu erarbeiten.
  • Den Schüler*innen, Erziehungsberechtigten und Betrieben wird ein angemessener Zeitraum geboten, um eine Einsicht in die korrigierten Klassenarbeiten und Klausuren vorzunehmen.  

Nachteilsausgleich

  • Nachteilsausgleiche für Schüler*innen mit Beeinträchtigungen können auf Antrag durch die Klassenkonferenz gemäß §35, Abs.2 NSchG gewährt werden. 

Aufbewahrung

  • Klassenarbeiten werden nach Ablauf des Schuljahres für 2 Jahre im Archiv der Schule aufbewahrt und anschließend vernichtet.

Rechtsgrundlagen und Beschlüsse

  • Nach § 34, Abs.2 NSchG werden Grundsätze der Klassenarbeiten durch die Gesamtkonferenz beschlossen.
  • Die Bildungsgang- und Fachgruppen konkretisieren gemäß § 35a, Abs.2 NSchG und § 22 BbS-VO die Grundsätze für Klassenarbeiten und Klausuren.
  • Nach RdErl. d. MK v. 2.1.2012, Punkt 3.1.6 „Aufbewahrung von Schriftgut in öffentlichen Schulen“ werden Klassenarbeiten und Klausuren 2 Jahre nach Ablauf des Schuljahres, in dem sie angefertigt wurden vernichtet.

Ergänzend:

  • RdErl. d. MK v. 22.3.2012 – 33-83201 (SVBl. 5/2012 S.266), geändert durch RdErl. vom 9.4.2013 (SVBl. 6/2013 S.222) – VORIS 22410 – Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen.

Grundsätze für Hausaufgaben der Berufsbildenden Schulen Walsrode

Beschluss der Gesamtkonferenz vom 22.06.2021

Hausaufgaben sind schulische Arbeitsaufträge, die Schüler*innen außerhalb des Unterrichts und der regulären Unterrichtszeit zu Hause bearbeiten. Sie ergänzen und unterstützen so den Lernprozess im Unterricht.

Es werden schriftliche Bearbeitungen, Lese- oder Erkundungs- bzw. Rechercheaufgaben unterschie-den.

Die Schüler*innen sind für die Erledigung der Aufgaben vollumfänglich verantwortlich.

Praktikumsberichte und Facharbeiten sowie Aufgaben im Distanzunterricht sind nicht Hausaufgaben im Sinne dieser Grundsätze.

Funktionen von Hausaufgaben

  • Hausaufgaben dienen der Wiederholung und Übung unterrichtlicher Inhalte und fachspezifischer Arbeitstechniken.
  • Sie sichern im Unterricht Erlerntes.
  • Sie bereiten Inhalte von Folgestunden vor.
  • Sie fördern selbstständiges Arbeiten der Schüler*innen sowie individuelles Zeitmanagement.
  • Sie unterstützen bei der Ermittlung individueller Leistungsstände.

Kriterien für Hausaufgabenstellung

  • Hausaufgaben haben einen für die Schüler*innen erkennbaren Bezug zu den unterrichtlichen Inhalten und werden in den Unterricht eingebunden.
  • Sie werden im Unterricht so vorbereitet, dass sie im Anschluss selbstständig bearbeitet werden können.
  • Hausaufgaben werden in der folgenden Unterrichtsstunde besprochen und korrigiert.
  • Die Bearbeitung der Aufgaben wird durch die zuständige Lehrkraft kontrolliert.
  • Die zuständige Lehrkraft würdigt die Bearbeitungsergebnisse angemessen.

Planung und Organisation von Hausaufgaben

  • Die Verantwortung für die methodische-didaktische Gestaltung von Hausaufgaben und häuslichem Lernen liegt bei den Lehrkräften.
  • Eltern, Erziehungsberechtigte, Einrichtungen und Betriebe sind bei der Bearbeitung von Hausaufgaben verlässliche Ansprechpartner für die Schüler*innen, die diese durch Zuwendung und positive Aufmerksamkeit stärken, bei der zeitlichen und organisatorischen Strukturierung unterstützen und ggf. auch inhaltlich begleiten.
  • Lehrkräfte, Eltern, Erziehungsberechtigte, Einrichtungen und Betriebe tauschen sich in Klassenkonferenzen, an Sprechtagen oder im Rahmen individueller Beratungen über die Gestaltung und Begleitung des häuslichen Lernens und von Hausaufgaben aus.
  • Der tägliche und wöchentliche Maximalzeitaufwand für die Bearbeitung von Hausaufgaben wird durch die Bildungsgangteams festgelegt.
  • Die Klassenlehrkraft verantwortet bei Bedarf notwendige Absprachen des Klassenteams zur Koordination, Planung und Dokumentation der Hausaufgaben in den verschiedenen Fächern einer Klasse.
  • Hausaufgaben in Vollzeitschulformen werden mit Ausnahme von Lektüreaufgaben nicht über das Wochenende (Freitag auf Montag) oder über Ferien aufgegeben.

Bewertung von Hausaufgaben

  • Hausaufgaben werden nicht bewertet.
  • Das Nichtanfertigen von Hausaufgaben kann sanktioniert werden.

Rechtsgrundlagen und Beschlüsse

  • Nach § 34, Abs.2 NSchG werden Grundsätze für Hausaufgaben durch die Gesamtkonferenz beschlossen.
  • Die Bildungsgang- und Fachgruppen konkretisieren gemäß § 35a, Abs.2 NSchG und § 22 BbS-VO die Grundsätze für Hausaufgaben.

Ergänzend:

  • RdErl. d. MK v. 12.9.2019 – 36-82100 (SVBl. 10/2019 S. 500) – VORIS 22410 – Hausaufgaben an allgemeinbildenden Schulen

Es bestehen noch weitere Fragen?

Die Schulleitung der BBS Walsrode beantwortet diese gern.

Schulleitung